Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2015 -
Kosten sind nicht zu erstatten.
Das LSG Baden-Württemberg hat den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG Ulm vom 20.12.2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 11.5.2015 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und am 1.7.2015 beim
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