Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Revision vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht (
Die Revision des Klägers hat schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil seine Klage, wie bereits das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, unzulässig ist. Der angefochtene Bescheid vom 24.5.2013 ist nur an die Klägerin adressiert und trifft nur ihr gegenüber Regelungen.
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