BSG - Beschluss vom 06.05.2015
B 14 AS 7/15 R
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 476/14
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 712/13

BSG - Beschluss vom 06.05.2015 (B 14 AS 7/15 R) - DRsp Nr. 2015/9297

BSG, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 7/15 R

DRsp Nr. 2015/9297

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Revision vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Revision gegen die obige Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) hat voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Revision des Klägers hat schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil seine Klage, wie bereits das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, unzulässig ist. Der angefochtene Bescheid vom 24.5.2013 ist nur an die Klägerin adressiert und trifft nur ihr gegenüber Regelungen.