Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Januar 2015 werden als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe nicht gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG schlüssig dargelegt sind.
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