BSG - Beschluss vom 06.01.2016
B 13 R 331/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 195/12
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 376/06

BSG - Beschluss vom 06.01.2016 (B 13 R 331/15 B) - DRsp Nr. 2016/2910

BSG, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 331/15 B

DRsp Nr. 2016/2910

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Urteil vom 16.7.2015 einen Anspruch der 1969 geborenen Klägerin auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint. Auf Grundlage der durchführbaren sozialmedizinischen Ermittlungen lasse sich nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen, dass sie nicht mehr in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. An weitergehender Aufklärung habe die Klägerin nicht mitgewirkt, denn sie sei trotz Belehrung über die Folgen zu einem Untersuchungstermin bei dem Sachverständigen Dr. S. (Lungenarzt) ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen. Das gehe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu ihren Lasten.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.