BSG - Beschluss vom 06.01.2015
B 2 U 241/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 U 322/08
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 60/07

BSG - Beschluss vom 06.01.2015 (B 2 U 241/14 B) - DRsp Nr. 2015/1999

BSG, Beschluss vom 06.01.2015 - Aktenzeichen B 2 U 241/14 B

DRsp Nr. 2015/1999

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 1.12.2014 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.