BSG - Beschluss vom 06.01.2015
B 13 R 437/14 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 791/14
SG Gotha - S 11 R 4317/11 - 13.05.2014,

BSG - Beschluss vom 06.01.2015 (B 13 R 437/14 B) - DRsp Nr. 2015/1823

BSG, Beschluss vom 06.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 437/14 B

DRsp Nr. 2015/1823

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Thüringer LSG hat mit Beschluss vom 27.10.2014 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Gotha vom 13.5.2014 als unzulässig - weil verspätet eingelegt - verworfen. Gegen den ihm am 14.11.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben an das LSG vom 9.12.2014, das nach Weiterleitung am 17.12.2014 beim BSG eingegangen ist, "Revision" eingelegt. Er trägt vor, weiterhin der Ansicht zu sein, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern vielmehr verschlechtert habe.