BSG - Beschluss vom 06.01.2015
B 13 R 434/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 2887/12
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3793/11

BSG - Beschluss vom 06.01.2015 (B 13 R 434/14 B) - DRsp Nr. 2015/1041

BSG, Beschluss vom 06.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 434/14 B

DRsp Nr. 2015/1041

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 18.11.2014 einen Anspruch der im Jahr 1961 geborenen Klägerin auf Aufhebung des Vormerkungsbescheids vom 1.7.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.9.2011 sowie auf Neuberechnung ihrer Rentenrechte und Anwartschaften verneint.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 26.11.2014 zugestellte LSG-Urteil zunächst gegenüber dem LSG Einwendungen erhoben und auf Nachfrage mit Telefax vom 10.12.2014 erklärt, diese seien als Rechtsmittel zu behandeln. Das LSG hat daraufhin die Schreiben der Klägerin dem BSG zugeleitet, wo sie am 16.12.2014 eingegangen sind. Auf einen Hinweis der Geschäftsstelle des BSG vom 17.12.2014 zur genauen Beachtung der Rechtsmittelbelehrung hat die Klägerin mit Telefax vom 27.12.2014 (beim BSG eingegangen am Sonntag, dem 28.12.2014 um 0:03 Uhr) beantragt, ihr eine Fachanwaltskanzlei für Sozial- und Rentenrecht beizuordnen, da sie in Baden-Württemberg keine Kanzlei finde.

II