BSG - Beschluss vom 06.01.2015
B 13 R 33/14 R
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 2343/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 3595/12

BSG - Beschluss vom 06.01.2015 (B 13 R 33/14 R) - DRsp Nr. 2015/1820

BSG, Beschluss vom 06.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 33/14 R

DRsp Nr. 2015/1820

Das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.10.2014 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 17.4.2014 als unzulässig - weil verspätet eingelegt - verworfen. Gegen das ihm am 25.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben an das LSG vom 20.11.2014 "Widerspruch" erhoben. Nach einem Hinweis des LSG auf die Rechtsmittelbelehrung des Urteils hat der Kläger mit Schreiben vom 1.12.2014, das am darauffolgenden Tag durch die Deutsche Post als E-Postbrief ohne eigenhändige Unterschrift übermittelt wurde, beim BSG "Revision" eingelegt und sich auf Verfahrensfehler berufen.