Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene Dr. H wird von seinem Amt entbunden.
Der aufgrund seiner Tätigkeit als Referent bei der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände gemäß § 16 Abs 4 Nr 4 SGG zum ehrenamtlichen Richter beim
Durch seine Wahl in den Vorstand der DRV Hessen ist er nach § 17 Abs 2 S 1 SGG als Mitglied des Vorstands eines Trägers der Sozialversicherung von einem weiteren Amt als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen. Die Ehrenamtlichkeit der Vorstandstätigkeit (vgl § 40 SGB IV) hebt den Ausschlussgrund nicht auf.
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