BSG - Beschluss vom 05.11.2015
B 9 V 60/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 VE 23/13
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VE 5/12

BSG - Beschluss vom 05.11.2015 (B 9 V 60/15 B) - DRsp Nr. 2015/21161

BSG, Beschluss vom 05.11.2015 - Aktenzeichen B 9 V 60/15 B

DRsp Nr. 2015/21161

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die 1962 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung eines Impfschadens und Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz. Sie wurde aufgrund ihrer Tätigkeit als Krankenpflegehelferin am 17.8.2000, 13.9.2000 und 12.2.2001 mit dem Wirkstoff Twinrix Adulto gegen Hepatitis A und B geimpft. Am 19.3.2004 beantragte die Klägerin die Anerkennung einer Multiplen Sklerose als Impfschaden, welche aufgrund der Hepatitis-B-Impfung vom 17.8.2000 entstanden sei. Das Hessische LSG hat durch seine Berichterstatterin mit Urteil vom 15.7.2015 ohne mündliche Verhandlung den geltend gemachten Anspruch der Klägerin unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des SG Marburg im Urteil vom 22.5.2013 (S 1 VE 5/12) verneint, weil das SG zu Recht die Klage bezüglich der Hepatitis-B-Impfung vom 17.8.2000 abgewiesen habe. Soweit sich die Klage auf andere Impfungen als die Hepatitis-B-Impfung vom 17.8.2000 beziehe, sei sie bereits unzulässig, weil hinsichtlich dieser Impfungen weder ein Entschädigungsantrag gestellt noch ein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden sei.