BSG - Beschluss vom 05.11.2015
B 2 U 243/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 361/13
SG Nürnberg, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 13/12

BSG - Beschluss vom 05.11.2015 (B 2 U 243/15 B) - DRsp Nr. 2015/20150

BSG, Beschluss vom 05.11.2015 - Aktenzeichen B 2 U 243/15 B

DRsp Nr. 2015/20150

Die Anträge des Klägers werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 16.4.2015, zugestellt am 11.5.2015, hat das Bayerische LSG die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des SG Nürnberg vom 14.5.2013 zurückgewiesen und dem Kläger wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung (offensichtliche Aussichtslosigkeit) Gerichtskosten in Höhe von 500 Euro auferlegt. Mit Beschluss vom 22.7.2015 - B 2 U 133/15 B - hat das BSG die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG erhobene Beschwerde des Klägers mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen.

Mit am 28.9.2015 und am 30.9.2015 eingegangenen Schriftsätzen vom 25.9.2015 beantragt der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers,

"1. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des LSG Bayern, Zweigstelle Schweinfurt, vom 16.04.2015 in Ziffer IV (Verhängung von Missbrauchskosten 500,00 wegen angeblicher offensichtlicher Aussichtslosigkeit) ihrerseits missbräuchlich und damit nichtig ist.

2. Das Gericht möge über die Kostentragungspflicht gegenüber der Beklagtenseite bzw. staatlicher Stellenentscheidung zu Gunsten des Klägers entscheiden."

Darüber hinaus beantragt er,

die sofortige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verfügen.

II

Die Anträge des Klägers sind unzulässig.