Die Verfahren - B 14 AS 289/14 S, B 14 AS 290/14 S und B 14 AS 291/14 S - werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 289/14 S.
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Oktober 2014 - L 7 AS 357/14 B ER, L 7 AS 438/14 B ER und L 7 AS 439/14 B ER - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch die zuvor genannten Beschlüsse die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Chemnitz vom 25.2.2014 und 17.3.2014 wegen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch) als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidungen des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 23.10.2014 und 26.10.2014 beim Bundessozialgericht (
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