BSG - Beschluss vom 05.10.2015
B 13 R 169/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 271/13
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 2137/05

BSG - Beschluss vom 05.10.2015 (B 13 R 169/15 B) - DRsp Nr. 2015/18236

BSG, Beschluss vom 05.10.2015 - Aktenzeichen B 13 R 169/15 B

DRsp Nr. 2015/18236

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 5.3.2015 die Rechtmäßigkeit von Bescheiden des beklagten Rentenversicherungsträgers bestätigt, in denen dieser es abgelehnt hatte, im Zugunstenverfahren Entscheidungen über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente des Klägers zu ändern und einen Freibetrag in Höhe der Grundrente nach dem BVG "West" statt "Ost" zu berücksichtigen.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 1.7.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).