Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 5.9.2006 bis 24.8.2009.
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