BSG - Beschluss vom 05.08.2015
B 6 KA 54/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 1611/11
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KA 547/04

BSG - Beschluss vom 05.08.2015 (B 6 KA 54/15 B) - DRsp Nr. 2015/15076

BSG, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 54/15 B

DRsp Nr. 2015/15076

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 803 Euro festgesetzt.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Thüringer LSG hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 28.6.2015 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 4.6.2015 zugestellt worden.