BSG - Beschluss vom 05.08.2015
B 4 AS 79/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1742/14
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1174/13

BSG - Beschluss vom 05.08.2015 (B 4 AS 79/15 B) - DRsp Nr. 2015/14852

BSG, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 79/15 B

DRsp Nr. 2015/14852

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2015 - L 9 AS 1742/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger hat unter Hinweis auf einen inhaltlich nicht näher bezeichneten Widerspruchsbescheid eine Feststellungsklage erhoben, die das SG Neuruppin mangels eines erkennbaren Feststellungsinteresses abgewiesen hat (Urteil vom 8.5.2014). Seine Berufung blieb erfolglos (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.3.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.

II