Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2015 - L
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger hat unter Hinweis auf einen inhaltlich nicht näher bezeichneten Widerspruchsbescheid eine Feststellungsklage erhoben, die das SG Neuruppin mangels eines erkennbaren Feststellungsinteresses abgewiesen hat (Urteil vom 8.5.2014). Seine Berufung blieb erfolglos (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.3.2015).
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.
II
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