BSG - Beschluss vom 05.08.2015
B 4 AS 52/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1548/14
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 71/13

BSG - Beschluss vom 05.08.2015 (B 4 AS 52/15 B) - DRsp Nr. 2015/15333

BSG, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 52/15 B

DRsp Nr. 2015/15333

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2015 - L 31 AS 1548/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für Waschsalonbesuche. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 7.9.2012; Widerspruchsbescheid vom 8.1.2013). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des SG Neuruppin vom 8.5.2014; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.2.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ Abs ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.