BSG - Beschluss vom 05.08.2015
B 11 AL 35/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 162/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 2734/11

BSG - Beschluss vom 05.08.2015 (B 11 AL 35/15 B) - DRsp Nr. 2015/15327

BSG, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 35/15 B

DRsp Nr. 2015/15327

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger, der nicht im Leistungsbezug bei der Beklagten steht, macht ua Unterlassungsansprüche und einen Anspruch auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit medizinischen Untersuchungen geltend. Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin [SG] vom 27.4.2012; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [LSG] vom 23.4.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.

II