BSG - Beschluss vom 05.05.2015
B 4 AS 42/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 5298/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 5462/14

BSG - Beschluss vom 05.05.2015 (B 4 AS 42/15 B) - DRsp Nr. 2015/8727

BSG, Beschluss vom 05.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 42/15 B

DRsp Nr. 2015/8727

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 18.2.2015 hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 8.12.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, das SG sei zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Klageverfahren infolge der Rücknahme der Klage in dem Erörterungstermin am 24.10.2014 erledigt habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines vom BSG beizuordnenden Rechtsanwalts begehrt.

II