Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 - L 15 VK 7/13 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger beanstandet im Rahmen der ihm gewährten Versorgung die Höhe der Ausgleichsrente und des Ehegattenzuschlags. Im Hauptsacheverfahren ist die Untätigkeit des Beklagten diesbezüglich strittig. Das SG München hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7.3.2013 als unzulässig abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am LSG a. D. Dr. V. und den Richter am LSG N. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der 15. Senat des LSG hat das Ablehnungsgesuch in der Sitzung vom 25.9.2014 durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 24.11.2014 beim
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