Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 - L 15 VK 6/13 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt in der Hauptsache im Rahmen der Versorgung nach dem
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