BSG - Beschluss vom 05.03.2015
B 9 V 64/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VK 5/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 7/09

BSG - Beschluss vom 05.03.2015 (B 9 V 64/14 B) - DRsp Nr. 2015/5353

BSG, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen B 9 V 64/14 B

DRsp Nr. 2015/5353

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 - L 15 VK 5/13 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt in der Hauptsache vom Beklagten als Träger der Versorgungsverwaltung die Erstattung von Beiträgen an seine private Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 30.9.2002. Das SG München hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7.3.2013 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am LSG a. D. Dr. V. und den Richter am LSG N. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der 15. Senat des LSG hat das Ablehnungsgesuch in der Sitzung vom 25.9.2014 durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 24.11.2014 beim BSG per Telefax eingegangenen Schreiben vom 20.11.2014 "Rechtsbeschwerde" eingelegt.