BSG - Beschluss vom 05.03.2015
B 9 V 63/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VK 3/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 V 9/07

BSG - Beschluss vom 05.03.2015 (B 9 V 63/14 B) - DRsp Nr. 2015/5352

BSG, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen B 9 V 63/14 B

DRsp Nr. 2015/5352

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 - L 15 VK 3/13 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger beanstandet in der Hauptsache im Rahmen der ihm gewährten Versorgung die Höhe der Ausgleichsrente und des Ehegattenzuschlags. Das SG München hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6.3.2013 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am LSG a. D. Dr. V. und den Richter am LSG N. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der 15. Senat des LSG hat das Ablehnungsgesuch in der Sitzung vom 25.9.2014 durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 24.11.2014 beim BSG per Telefax eingegangenen Schreiben vom 20.11.2014 "Rechtsbeschwerde" eingelegt.