BSG - Beschluss vom 05.03.2015
B 9 V 62/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VK 6/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 V 31/06

BSG - Beschluss vom 05.03.2015 (B 9 V 62/14 B) - DRsp Nr. 2015/5351

BSG, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen B 9 V 62/14 B

DRsp Nr. 2015/5351

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 - L 15 VK 6/12 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt in der Hauptsache im Rahmen der Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz die Kostenerstattung für Cardiavis N, die Erstattung der über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten für das Arzneimittel Voltaren 100 sowie die Kosten für eine Zahnerhaltungsmaßnahme gemäß Heil- und Kostenplan vom 22.11.2006. Das SG München hat die Klage mit Urteil vom 15.7.2009 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am LSG a. D. Dr. V. und den Richter am LSG N. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der 15. Senat des LSG hat das Ablehnungsgesuch in der Sitzung vom 25.9.2014 durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 24.11.2014 beim BSG per Telefax eingegangenen Schreiben vom 20.11.2014 "Rechtsbeschwerde" eingelegt.