BSG - Beschluss vom 05.03.2015
B 9 V 61/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VK 7/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 12/10

BSG - Beschluss vom 05.03.2015 (B 9 V 61/14 B) - DRsp Nr. 2015/5350

BSG, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen B 9 V 61/14 B

DRsp Nr. 2015/5350

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I