Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. April 2014 - L 8 SO 100/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Der Kläger macht gegenüber der Beklagten die Zahlung von insgesamt 375 000 Euro zuzüglich Zinsen (aus einem "Guthaben") wegen einer Amtspflichtverletzung geltend.
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