Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger erhebt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) vom 11.12.2014. In der Sache wendet er sich gegen die Kündigung eines Lehrgangsverhältnisses durch die Beklagte.
Er macht geltend, das LSG habe in dem Rechtsstreit, dessen Verweisung an die Sozialgerichtsbarkeit zu Unrecht erfolgt sei, die Reichweite des §
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (); denn der Kläger hat keinen der in § Abs genannten Zulassungsgründe in der gebotenen Weise benannt, geschweige denn bezeichnet bzw dargetan. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ Abs Satz 1 iVm § ).
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