BSG - Beschluss vom 05.03.2015
B 11 AL 1/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 154/13
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 94/11

BSG - Beschluss vom 05.03.2015 (B 11 AL 1/15 B) - DRsp Nr. 2015/5064

BSG, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 1/15 B

DRsp Nr. 2015/5064

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger erhebt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) vom 11.12.2014. In der Sache wendet er sich gegen die Kündigung eines Lehrgangsverhältnisses durch die Beklagte.

Er macht geltend, das LSG habe in dem Rechtsstreit, dessen Verweisung an die Sozialgerichtsbarkeit zu Unrecht erfolgt sei, die Reichweite des § 174 Bürgerliches Gesetzbuch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Bundesarbeitsgerichts verkannt. Dadurch habe das LSG die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet. Schließlich rügt der Kläger, das LSG hätte wegen der Dauer des Rechtsstreits das Feststellungsinteresse für seine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung nicht verneinen dürfen.

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (); denn der Kläger hat keinen der in § Abs genannten Zulassungsgründe in der gebotenen Weise benannt, geschweige denn bezeichnet bzw dargetan. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ Abs Satz 1 iVm § ).