Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 4.1.2015 gegen ein Urteil des Thüringer LSG vom 23.10.2014 (seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 19.11.2014), mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Gotha vom 3.3.2010 zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form. Denn der Kläger kann, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen wurde, eine Beschwerde zum
Die weder form- noch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers als unzulässig zu verwerfen (§ Abs S 1 Halbs 2 iVm § ).
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