Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2014 wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
In dem angegriffenen Beschluss vom 26.11.2014 (L
Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Schreiben vom 5.1.2015 ua gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde zum
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