BSG - Beschluss vom 05.02.2015
B 13 R 1/15 S
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 456/13
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 846/13

BSG - Beschluss vom 05.02.2015 (B 13 R 1/15 S) - DRsp Nr. 2015/4207

BSG, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 1/15 S

DRsp Nr. 2015/4207

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2014 wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

In dem angegriffenen Beschluss vom 26.11.2014 (L 2 R 456/13 B) hat das LSG Rheinland-Pfalz auf die Beschwerde des Klägers hin den Beschluss des SG Speyer vom 10.9.2013 zur Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankenthal aufgehoben. Es hat ausgeführt, dass der Rechtsstreit nunmehr wieder beim SG Speyer anhängig sei, das hierüber noch zu entscheiden haben werde.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Schreiben vom 5.1.2015 ua gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt und zur Durchführung des Verfahrens vor dem BSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.