BSG - Beschluss vom 05.01.2016
B 2 U 240/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 4733/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1422/14

BSG - Beschluss vom 05.01.2016 (B 2 U 240/15 B) - DRsp Nr. 2016/2113

BSG, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen B 2 U 240/15 B

DRsp Nr. 2016/2113

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Baden-Württemberg hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 30.11.2015 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.