BSG - Beschluss vom 05.01.2015
B 10 ÜG 13/14 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 216/14

BSG - Beschluss vom 05.01.2015 (B 10 ÜG 13/14 S) - DRsp Nr. 2015/1590

BSG, Beschluss vom 05.01.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 13/14 S

DRsp Nr. 2015/1590

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 25.11.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine auf Entschädigung gerichtete Klage wegen überlanger Dauer seines Verfahren vor dem SG Berlin (S 100 AS 17448/10) nach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des LSG hat der Kläger mit Schreiben vom 29.11.2014 beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.