Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014 und der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen das vorgenannte Urteil und den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die am 13.10.2014 und 16.11.2014 beim Bundessozialgericht (
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