BSG - Beschluss vom 04.11.2015
B 8 SO 42/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 185/15 NZB
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 39 SO 7/15

BSG - Beschluss vom 04.11.2015 (B 8 SO 42/15 S) - DRsp Nr. 2015/20154

BSG, Beschluss vom 04.11.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 42/15 S

DRsp Nr. 2015/20154

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2015 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht Köln hat die Berufung gegen sein klageabweisendes Urteil vom 16.4.2015 nicht zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 23.9.2015). Dagegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerden der Kläger sind jedoch bereits unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 23.9.2015 ist gemäß § 177 () weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das Bundessozialgericht anfechtbar. Die Verwerfung der Rechtsmittel erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § .