BSG - Beschluss vom 04.11.2015
B 5 R 276/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 203/15
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 665/14

BSG - Beschluss vom 04.11.2015 (B 5 R 276/15 B) - DRsp Nr. 2016/1405

BSG, Beschluss vom 04.11.2015 - Aktenzeichen B 5 R 276/15 B

DRsp Nr. 2016/1405

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 22.7.2015 (beim BSG eingegangen am 24.7.2015) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 10.7.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 11.6.2015 (sinngemäß) Beschwerde eingelegt und mit einer am 28.10.2015 eingereichten "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe" (konkludent) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.