BSG - Beschluss vom 04.11.2015
B 2 U 235/15 B
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 27/13
SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 169/10

BSG - Beschluss vom 04.11.2015 (B 2 U 235/15 B) - DRsp Nr. 2015/19994

BSG, Beschluss vom 04.11.2015 - Aktenzeichen B 2 U 235/15 B

DRsp Nr. 2015/19994

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr ) und des Verfahrensmangels (§ Abs Nr ) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ Abs Satz 2 Halbs 2 ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - - NJW 2011, ).