BSG - Beschluss vom 04.11.2015
B 13 R 292/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 118/14
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 724/13

BSG - Beschluss vom 04.11.2015 (B 13 R 292/15 B) - DRsp Nr. 2016/1402

BSG, Beschluss vom 04.11.2015 - Aktenzeichen B 13 R 292/15 B

DRsp Nr. 2016/1402

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 18.6.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 21.10.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).