Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwaltes für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2014 - L 17 U 510/13 - wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 24.8.2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 29.7.2014 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 10.7.2014 - L 17 U 510/13 - eingelegt. Hilfsweise hat sie beantragt, ihr einen Notanwalt beizuordnen, weil sie entsprechend den Attesten des Arztes Dr. G. vom 8.7.2014 und 29.8.2014 bis auf Weiteres verhandlungsunfähig sei. Mit weiteren Schriftsätzen hat sie ihr Begehren ergänzend begründet.
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