BSG - Beschluss vom 04.09.2015
B 9 SB 41/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 1832/12
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VG 3115/06

BSG - Beschluss vom 04.09.2015 (B 9 SB 41/15 B) - DRsp Nr. 2015/19325

BSG, Beschluss vom 04.09.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 41/15 B

DRsp Nr. 2015/19325

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S aus B beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I