BSG - Beschluss vom 04.09.2015
B 14 AS 115/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 2722/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 100 AS 17119/09

BSG - Beschluss vom 04.09.2015 (B 14 AS 115/15 BH) - DRsp Nr. 2015/17328

BSG, Beschluss vom 04.09.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 115/15 BH

DRsp Nr. 2015/17328

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschuss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B G, B, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).