Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Durch Beschluss vom 13.6.2012 - B 2 U 153/12 B - hat der Senat die vom Kläger mit Schreiben vom 2.4.2012 sinngemäß erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.3.2012 als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 6.8.2014, das am 7.8.2014 bei
Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Nach § 160 Abs 1 SGG steht den Beteiligten gegen ein Urteil eines LSG die Revision an das
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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