Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Die Klägerin begehrte in einem Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 13 KR 277/08 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 3.11.1980 bis 20.3.1981 aus einem "Einkommen" in Höhe von 8734 DM (4465,62 Euro). Das
Am 10.7.2013 hat die Klägerin beim
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