BSG - Beschluss vom 04.09.2014
B 12 KR 5/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 263/13
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 510/13

BSG - Beschluss vom 04.09.2014 (B 12 KR 5/14 BH) - DRsp Nr. 2014/18479

BSG, Beschluss vom 04.09.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 5/14 BH

DRsp Nr. 2014/18479

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrte in einem Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 13 KR 277/08 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 3.11.1980 bis 20.3.1981 aus einem "Einkommen" in Höhe von 8734 DM (4465,62 Euro). Das SG wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28.4.2010 ab. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg, da sie hinsichtlich des Zahlungsbegehrens wegen Nichterreichens der Berufungssumme unzulässig gewesen sei (Urteil vom 19.5.2011).

Am 10.7.2013 hat die Klägerin beim SG die Fortsetzung des Verfahrens S 13 KR 277/08 mit der Begründung beantragt, es sei nur über einen Teil des Verfahrens, nämlich über eine Beitragsforderung in Höhe von 82,41 DM (42,14 Euro), nicht aber über die Gesamtsumme in Höhe von 952,76 DM (487,14 Euro), entschieden worden. Das SG hat den Antrag durch Gerichtsbescheid vom 29.10.2013 abgelehnt, da kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die dagegen gerichtete Berufung hat das LSG durch Urteil vom 20.3.2014 wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig zurückgewiesen.