Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2015 - L 20 AS 1145/15 B RG - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 26.7.2015 gegen einen Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.6.2015, mit dem das LSG seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des LSG vom 15.4.2015 im Verfahren L 20 AS 61/15 B PKH als unzulässig verworfen hat.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 22.6.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 178a Abs 4 S 3, § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das
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