Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2015 - L 20 AS 951/15 NZB - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Beschwerde und der Revision gegen den mit Beschwerde nicht anfechtbaren Beschluss des SG Berlin vom 8.12.2014 - S
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 22.6.2015 ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das
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