Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen für die Zeit vom 1.10.1980 bis 1.3.1983 im Rahmen eines Zugunstenverfahrens.
Der Kläger hat persönlich mit dem an das Bundessozialgericht (
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann beim
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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