BSG - Beschluss vom 04.08.2015
B 11 AL 45/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 61/14
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 48/12

BSG - Beschluss vom 04.08.2015 (B 11 AL 45/15 B) - DRsp Nr. 2015/15328

BSG, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 45/15 B

DRsp Nr. 2015/15328

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2015, mit dem ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16.6.2014 zurückgewiesen wurde, das einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) zum Gegenstand hat.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie wirft die Frage auf, ob als bisherige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG auch die Arbeitszeit anzusehen sei, die in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag für die Dauer der Altersteilzeit vereinbart worden sei, wenn diese niedriger sei als diejenige vor der Altersteilzeit, soweit es sich dabei um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handele.

II