Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 3023,96 Euro festgesetzt.
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Arzneikostenregressen, welche die Prüfgremien aufgrund von Verordnungen des Präparats "Oxybutynin 0,1 % Grachtenhaus Instillat.Set 10 ml" in den Quartalen 1/2010 und 2/2010 in Höhe von insgesamt 3023,96 Euro festsetzten.
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