BSG - Beschluss vom 04.05.2015
B 9 SB 5/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 61/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 37 SB 484/12

BSG - Beschluss vom 04.05.2015 (B 9 SB 5/15 B) - DRsp Nr. 2015/8732

BSG, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 5/15 B

DRsp Nr. 2015/8732

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 18.11.2014 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) verneint, weil dieser trotz seiner geistigen Behinderung mit autistischem Verhalten und schwerer Sprachentwicklungsstörung (Einzel-GdB 100) mit spastisch infantiler Cerebralparese (Einzel-GdB 50) nicht zum Kreis der außergewöhnlich Gehbehinderten gehöre oder diesen gleichzusetzen sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und im Rahmen seiner Begründung eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).