BSG - Beschluss vom 04.05.2015
B 4 AS 29/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2327/10
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1578/09

BSG - Beschluss vom 04.05.2015 (B 4 AS 29/15 B) - DRsp Nr. 2015/8685

BSG, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 29/15 B

DRsp Nr. 2015/8685

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 27.1.2015 hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 2.11.2010 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines vom BSG zu benennenden Rechtsanwalts begehrt.

II

Dem Kläger steht PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.