BSG - Beschluss vom 04.05.2015
B 14 AS 77/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 366/12
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1265/11

BSG - Beschluss vom 04.05.2015 (B 14 AS 77/15 B) - DRsp Nr. 2015/8885

BSG, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 77/15 B

DRsp Nr. 2015/8885

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K, F, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13.4.2015 (eingegangen am 15.4.2015), Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 30.1.2015, dem Kläger zugestellt am 12.2.2015, eingelegt. Außerdem hat er sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K beantragt.