BSG - Beschluss vom 04.04.2016
B 13 R 90/16 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2/1 R 593/15
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 367/15

BSG - Beschluss vom 04.04.2016 (B 13 R 90/16 B) - DRsp Nr. 2016/7811

BSG, Beschluss vom 04.04.2016 - Aktenzeichen B 13 R 90/16 B

DRsp Nr. 2016/7811

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. März 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 2.3.2016 hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen das vom Kläger zum wiederholten Male geltend gemachte Begehren, die Nichtigkeit des zu seinen Gunsten ergangenen Erwerbsminderungsrentenbescheids der Beklagten vom 4.9.2002 festzustellen, abgelehnt und ihm Gerichtskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 29.3.2016 Beschwerde eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.